» Genaue Betrachtung
durch unabhängige Mobilität. «
Ein Leistungsangebot, das überzeugen kann.
Die Ausbildung im Zusammenhang mit einer Fahrerlaubnis unterteilt sich in zwei Bereiche.
Theorie: montags, mittwochs und donnerstags jeweils 19.00 - 20.30 Uhr
Praxis: nach Vereinbarung
Pkw:
- Ford Focus C-MAX (Pkw, Schaltgetriebe, Führerscheinklasse "B")
Motorräder:
- Suzuki GN 125 (Führerscheinklasse "A1")
- BMW F 650 CS (Führerscheinklasse "A begrenzt")
- BMW F 650 CS (Führerscheinklasse "A unbegrenzt")
- BMW R 1200 GS (Führerscheinklasse "A unbegrenzt"; Begleitfahrzeug)
Kooperation
Wir bieten im Rahmen der Biker's School, Dülmen, Intensivlehrgänge und Schnupperkurse an. Dabei ist eine deutschlandweite Teilnahme möglich.

Erforderliche Unterlagen für die Prüfung
- Personalausweis oder Reisepass
- Lichtbild (Passfoto)
- Bescheinigung über einen Sehtest
- Bescheinigung über eine Kursteilnahme
"Sofortmaßnahmen am Unfallort" - Führerschein (falls bereits vorhanden)
Mit dem Beginn der Fahrausbildung werden verschiedene Gebühren fällig (Antragsgebühr, Anmeldegebühren)
Führerscheinklassen
Die Fahrschule bildet in den nachfolgenden Führerscheinklassen aus.
| Führerschein | Beschreibung |
| Klasse A | Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h |
| Klasse A1 | Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) |
| Klasse B | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt) |
| Klasse E in Verbindung mit Klasse B | Kraftfahrzeuge der Klassen B, mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen) |
| Klasse M | Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ ) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ , die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen) |
| Klasse L | Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
| Klasse S | Dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge* mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max 45 KM/h. - Erwerb direkt möglich, - Befristung keine, - Einschluss keine, - Mindestalter 16 Jahre. |
| Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs. (2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klassen A ohne diese Beschränkung erwerben. | |
